Netznutzungsentgelt-Erstattungen entfallen ab 2023

Nutzer von Schienenfahrzeugen ab dem Baujahr 2023 müssen zukünftig mit Kostennachteilen auf dem deutschen Schienennetz kalkulieren. Ab dem 01.01.2023 entfällt für diese die Netznutzungsentgelt-Erstattung für in die Oberleitung zurückgespeisten Bahnstrom, was dazu führt, dass nur noch der Strombezug abgerechnet wird. Davon unabhängig bleibt die Anrechnung der Rückspeisung in den weiteren Komponenten des Bahnstromes wie beispielsweise in den die Stromkosten und der Stromsteuer weiterhin bestehen.

Derzeit erhalten Eisenbahnverkehrsunternehmen vom Betreiber des Bahnstromnetzes gemäß § 18 Stromnetzentgeltverordnung ein Entgelt für den rückgespeisten Bahnstrom der mit Rekuperationsbremsen ausgestatten Triebfahrzeuge in Höhe von 2,73 EUR-Cent pro kWh (sogenannte Vergütung für dezentrale Einspeisung im verstetigten Verfahren). Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass vorgelagerte Netzebenen aufgrund der dezentralen Einspeisungen geringer dimensioniert sein müssen.

Aufgrund des durch das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NEMoG) vom 21.07.2016 NEMoG neu gefassten § 18 Abs. 1 der Stromnetzentgeltverordnung ist für „dezentrale Erzeugungsanlagen“, welche ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden, keine Erstattung der vermiedenen Netznutzungsentgelte mehr vorgesehen. Triebfahrzeuge sind Erzeugungsanlagen gleichgestellt.

Angesichts der stark steigenden Bahnstrompreise und der hohen Rückspeisequote moderner Schienenfahrzeuge kommen die Änderungen aus Sicht der Bahnen zu einem sehr ungünstigen Zeitpunkt.

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