[DE] EBA veröffentlicht Sicherheitsbericht 2023

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat als Sicherheitsbehörde für Eisenbahnen in Deutschland den Sicherheitsbericht für das Berichtsjahr 2023 veröffentlicht.

Ein solcher Sicherheitsbericht ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798 jährlich von allen Europäischen Eisenbahnsicherheitsbehörden zu erstellen und zu veröffentlichen.

Das Dokument enthält Angaben über die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit inklusive der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren (CSI) sowie über die Entwicklung des rechtlichen Rahmens im Bereich der Eisenbahnsicherheit. Es geht ferner auf die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen ein und informiert über Erkenntnisse aus der Aufsicht über die Eisenbahnen.

[DE] Änderungen des Triebfahrzeugführerscheinrechts

Zum 01.01.2024 wurden die Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV), die Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV) und die Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV) geändert. Die Adressaten und Betroffenen dieser Rechtsverordnungen sind verpflichtet, die sie betreffenden Regelungen zu beachten. Im Folgenden werden – nicht abschließend – einige Änderungen und ihre Folgen dargestellt.

Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern erfolgt grundsätzlich durch anerkannte Personen und Stellen. Gemäß § 6 Abs. 4 TfV können zudem Eisenbahnen mit Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung eigenes Personal ausbilden. Weitere Details werden in Kürze in einer weiteren Fachmitteilung dargelegt.

Im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern müssen für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B Simulatoren verpflichtend eingesetzt werden; in allen übrigen Fällen der Ausbildung und Prüfung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Der Nichteinsatz eines Simulators im Rahmen der Ausbildung und Prüfung stellt damit künftig eine Ausnahme dar. Diese Regelung ist ab dem 01.01.2025 anzuwenden.

Die Prüfung zum Triebfahrzeugführerschein (Anlage 5 TfV) müssen weiterhin von mindestens zwei Prüfern durchgeführt werden. Auf die entsprechenden unveränderten Vorschriften in §§ 9 und 10 TfPV wird ausdrücklich verwiesen.

Die Zusatzbescheinigung kann sowohl befristet als auch unbefristet ausgestellt werden.

Die Anerkennung von Ärzten und Psychologen ist auf fünf Jahre begrenzt. Die vor dem 01.01.2024 erteilten Anerkennungen gelten längstens bis zum 01.01.2029. Sofern eine Verlängerung bis zum 01.01.2028 beantragt wird, gilt diese bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung als vorläufig positiv beschieden.

Die Gebühren für die Anerkennung als Person oder Stelle für die Ausbildung, Prüfung und medizinische und psychologische Untersuchung sind nunmehr nach Person und Stelle unterteilt und in der Höhe angepasst. Für die Erhebung der Gebühren ist das Datum der Leistungserbringung maßgeblich, also regelmäßig das Datum der Anerkennung, nicht jedoch der Antragstellung.

EBA mit neuem Präsidenten

Stefan Dernbach ist neuer Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA). Er wurde durch Susanne Henckel, Staatssekretärin, und Stefan Schnorr, Staatssekretär im Bundesministerium für Digitales und Verkehr, offiziell in sein Amt eingeführt. Der Jurist trat zum 01.09.2023 die Nachfolge von Gerald Hörster an, der in den altersbedingten Ruhestand wechselt.

Dernbach ist seit 1994 im EBA und war bislang Leiter der Abteilung 5, in der die Bereiche Planfeststellung, Umwelt und Fahrgastrechte angesiedelt sind. Zuvor hatte er bereits verschiedene Funktionen unter anderem im Justitiariat und als Leiter des Referates für die Gefahrgutaufsicht wahrgenommen.

EBA: Dernbach folgt auf Hörster

Nach Informationen des Tagesspiegel steht der Nachfolger für den in Ruhestand gehenden Gerald Hörster als Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) fest: Dabei soll es sich um Stefan Dernbach handeln, aktuell Leiter der Abteilung 5 (Planfeststellung, Umwelt und Fahrgastrecht) des EBA.

[DE] Nettekoven von primeRail zum EBA

Kateryna Nettekoven ist seit Juni 2023 beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) im Bereich management of railway capacities tätug. Vorherige Stationen waren die primeRail GmbH (Project & Funding Manager; 04.2021 bis 05.2023) sowie die TX Logistik AG (Projektmanagement; 08.2011 bis 03.2021).

Bahnen sollen Aufsichtsleistungen des EBA bezahlen

Wenn es nach dem Willen des Bundesverkehrsministeriums (BMDV) geht, drohen den deutschen Eisenbahnen bald erneut zusätzliche Gebühren. Aus einem Verordnungsentwurf des BMDV geht hervor, dass gewisse jährliche Aufsichtsleistungen des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) künftig von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bezahlt werden sollen. Damit drohen dem ohnehin durch Pandemie, Ukrainekrieg und steigende Energiekosten gebeutelten Verkehrsträger Schiene weitere Belastungen in zweistelliger Millionenhöhe. Dies kritisiert der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) in einer Aussendung.

Auslöser der Kritik des Branchenverbandes VDV ist der aktuelle Entwurf zur Neufassung einer Verordnung zur Änderung der Gebührenverordnung des Eisenbahn-Bundesamtes. Demnach sollen die Eisenbahnen in Deutschland demnächst Festgebühren für die jährliche Aufsicht durch das EBA über ihr Sicherheitsmanagementsystem zahlen. Und das nicht nur ab sofort und für die Zukunft, sondern sogar rückwirkend.

EBA: Schwerpunktthemen bei der Überwachung

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) veröffentlicht für das Jahr 2022 Schwerpunktthemen zur Überwachung der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und der Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU):

Für die zielgerichtete Überwachung der EVU und der EIU legt das EBA jährlich neue Schwerpunkte zur Überwachung der Prozesse in den Fachgebieten Bahnbetrieb, Fahrzeugtechnik, Gefahrgut und technischer Arbeitsschutz fest. Diese Schwerpunktthemen haben präventiven Charakter und sind Gegenstand der jährlichen Prozessaudits bei den Eisenbahnen.

Anhand der Überwachungsergebnisse wird das EBA eine Reifegradbewertung nach dem Reifegradmodell der ERA (management maturity model) vornehmen.

Funkwerk: Probleme bei Zugfunkgeräten

Dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) liegen aus der Aufsicht Erkenntnisse vor, dass es beim Zusammenwirken der Zugfunkgeräte CGR 3000 und TRS 6000 des Herstellers Funkwerk Systems Austria (ehemals STRABAG Infrastructure & Safety Solutions ) mit dem streckenseitigen GSM-R-System der DB Netz zu Problemen kommt, die zu einer Nichterreichbarkeit des Zugfunkgerätes führen können.

Die DB Netz hat die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) bereits mit der Kundenmitteilung vom 25.11.2021 auf den Sachverhalt hingewiesen. Demnach treten die Probleme auf, wenn bei einer bereits bestehenden Verbindung von den oben genannten Zugfunkgeräten ein streckenseitiger Teilnehmer den Ruf an einen anderen streckenseitigen Teilnehmer weiterleitet. Nach dieser Weiterleitung kommt es zu einem Abbruch der Sprachverbindung und das Zugfunkgerät geht zeitweise oder dauerhaft in einen Zustand, in dem es nicht mehr für andere Rufe, auch nicht für Notrufe, erreichbar ist.

Wenn bei den genannten Zugfunkgeräten ein Rufabbruch eintritt oder die Sprachübertragung nicht mehr möglich ist, ist gemäß der Information der DB Netz ein Neustart mit der Reset-Taste durchzuführen.

Der Hersteller der Funkgeräte ist über die bestehenden Probleme informiert und somit aufgefordert, die seinerseits notwendigen Maßnahmen zur Analyse des Verhaltens des Zugfunkgeräts und zur Fehlerbeseitigung durchzuführen. Auch die DB Netz AG ist an der Störungsanalyse und Beseitigung beteiligt. Bis jetzt liegen aber noch keine abschließenden Erkenntnisse zur Fehlerbeseitigung vor. Es ist deshalb weiterhin erforderlich, die Verfügbarkeit der genannten Zugfunkgeräte durch geeignete betriebliche Maßnahmen sicherzustellen und damit die Sicherheit zu gewährleisten.

Das EBA verweist in diesem Zusammenhang auf § 29 Abs. 1 der EIGV, wonach die EVU und Halter von Fahrzeugen bei vorliegenden Erkenntnissen in ihrem Bereich geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen müssen. Welche Maßnahmen im konkreten Fall am besten geeignet und am wirksamsten sind, hängt auch von den jeweils bestehenden betrieblichen Verfahren und vom Sicherheitsmanagementsystem ab, liegt somit in der Verantwortung des EVU und ist erforderlichenfalls mit der DB Netz abzustimmen. Hierbei sollen neben den von der DB Netz vorgegebenen Abhilfemaßnahmen auch Maßnahmen betrachtet werden, die den Eintritt des kritischen Zustands vermeiden können, z.B. eine Reduzierung oder Beschränkung der Weitervermittlung von Gesprächen. Darüber hinaus haben die EVU und Halter der Fahrzeuge darauf hinzuwirken, dass mittelfristig die Hersteller oder Lieferanten eine technische Lösung erarbeiten und diese unverzüglich auf den Fahrzeugen umgesetzt wird.

Die DB Netz als Betreiber des streckenseitigen GSM-R-Funksystems muss gewährleisten, dass die für die technische Kompatibilität notwendigen Randbedingungen auf Grundlage der Anforderungen aus der TSI ZZS den Betreibern der Fahrzeuge bekannt sind (die Anforderungen dürfen aber nicht über die TSI ZZS hinausgehen) und dass geeignete Verfahren zum Nachweis dieser Anforderungen bestehen, z.B. im Rahmen der RSC-Tests gemäß TSI ZZS.

Dem EBA sind bis heute keine konkreten Informationen bekannt, dass weitere Zugfunkgerätetypen von dem Fehler betroffen sind, andererseits ist dies auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse auch nicht völlig auszuschließen. Die EVU werden demnach auch aufgefordert, das Störverhalten der Zugfunkgeräte aufmerksam zu beobachten und sich bei entsprechenden sicherheitsrelevanten Erkenntnissen gemäß § 29 Abs. 4 EIGV unverzüglich gegenseitig zu informieren.

Sofern Fahrzeuge mit den oben genannten Zugfunkgeräten eine Genehmigung zum Inverkehrbringen erhalten sollen, müssen die Antragsteller mindestens geeignete Kompensationsmaßnahmen als Nutzungsbedingungen festlegen und unter Einbeziehung der Konformitätsbewertungsstellen prüfen lassen.

EBA veröffentlicht Sicherheitsbericht 2020

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat als Sicherheitsbehörde für Eisenbahnen in Deutschland den Sicherheitsbericht für das Berichtsjahr 2020 veröffentlicht.

Ein solcher Sicherheitsbericht ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798 jährlich von allen Europäischen Eisenbahnsicherheitsbehörden zu erstellen und zu veröffentlichen.

Das Dokument enthält Angaben über die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit inklusive der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren (CSI) sowie über die Entwicklung des rechtlichen Rahmens im Bereich der Eisenbahnsicherheit. Es geht ferner auf die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen ein und informiert über Erkenntnisse aus der Aufsicht über die Eisenbahnen.